Die Besicherung eines Kredits wird heutzutage bei Privatkrediten oftmals nur noch mit einer vertraglich vereinbarten Lohn-und Gehaltsabtretung durchgeführt.

Sollte auf Grund der Bonitätsprüfung der Kreditgeber wegen etwaiger zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers eine weitere Besicherung des Kredits verlangen, so werden hierfür oft vorhandene Verträge aus bereits höher angesparten Lebensversicherungen eingesetzt. Auch eine Risikolebensversicherung, die zumindest das Todesfallrisiko abdecken kann, ist eventuell als Besicherung verwendbar, letztendlich hat sie, zumindest teilweise, die gleiche Funktion wie eine Restschuldversicherung.

Auch eine Bürgschaft einer juristischen Person, die letztendlich dann für die vereinbarte Rückzahlung des Ratenkredits einstehen müsste, ist als Besicherung geeignet. Oftmals wird hier die „Ehegattenbürgschaft” eingebracht, aber auch die Bürgschaft von anderen Familienangehörigen.

Die Ehegattenbürgschaft erfüllt den Zweck, Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu Lasten eines Gläubigers vorzubeugen. Wenn nur einer der Ehepartner Kreditnehmer ist, so besteht ohne die Ehegattenbürgschaft keine Möglichkeit des Gläubigers, die Vermögensgegenstände des anderen zu pfänden. Aus diesem Grund verlangte die finanzierende Bank in der Vergangenheit (unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehepartners) eine so genannte selbstschuldnerische Bürgschaft.

Nach der gängigen Rechtsprechung des BGH ist aber eine wirtschaftlich sinnlose Bürgschaft , d.h. weil der Bürge kein eigenes Vermögen hat, nur dann wirksam, wenn die Bürgschaft den eigentlichen Sicherungszweck, nämlich die Verhinderung von Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten, ausdrücklich erwähnt.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH ist die Ehegattenbürgschaft unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig. Dies ist dann der Fall, wenn der Bürge mit Übernahme seiner Verpflichtung finanziell stark überfordert ist und er diese Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat, aber auch dann, wenn der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

Eine derart grobe wirtschaftliche Überforderung liegt vor, wenn der Betroffene Bürge wahrscheinlich nicht einmal in der Lage ist, die festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles zu tragen.

Die mittlerweile übliche Bankenpraxis ist es, den Ehegatten zur Abgabe einer Bürgschaft zu bringen, indem man an dessen Loyalität gegenüber dem Ehepartner appelliert.

Bei Warenkrediten gilt meist der so genannte Eigentumsvorbehalt oder die Rechte an der Ware werden dem Kreditgeber mittels Vertrag übertragen.

Diese Form der Besicherung findet man oftmals bei der Finanzierung von Kraftfahrzeugen, wo eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs vorgenommen wird. Dementsprechend ist das Eigentumsdokument am Fahrzeug, der Kraftfahrzeugbrief, bei der Bank zu hinterlegen, bis der Kredit getilgt ist. Zusätzlich fordern einige Finanzierer auch noch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug, um dem Verlust des Fahrzeugwertes als Sicherheit, zum Beispiel durch Unfall oder Diebstahl, entgegen zu wirken. Mittlerweile gibt es allerdings auch Kreditinstitute die im Interesse einer standardisierten und effektiven Kreditbearbeitung auch bei einer derartigen Finanzierung – Autokredit – auf die Sicherungsübereignung des Kraftfahrzeuges verzichten.

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