Nach der Theorie des Realkontrakts muss der Darlehensgeber die Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer auskehren. Der Darlehensvertrag ist nach dieser Theorie kein gegenseitiger synallagmatischer, d.h. dass die Leistungen in einem gegenseitigen Verhältnis stehen müssen, Vertrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Darlehensgeber die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer geleistet hat. Die Pflicht des Darlehensnehmers, bei Fälligkeit die Darlehensvaluta zurück zugewähren nebst die festgelegten Zinsen zu zahlen, entsteht bei einem Realkontrakt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Darlehensnehmer das Geld oder die vertretbaren Sachen zur Verfügung gestellt werden. Zumindest im deutschen Recht wird diese Theorie aber nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr vertreten.

Wie bei jedem Vertrag ist eine Einigung bezüglich dessen Mindestbestandteile erforderlich, hier also über die Höhe des Geldbetrages oder die zur Verfügung zu stellende Sache und eine Verzinsung.

Bei Gelddarlehen wird in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der – wenn nichts besonderes vereinbart wird – stets nach Ablauf jeweils eines Jahres zu zahlen ist. Ist die Laufzeit kürzer als ein Jahr, sind die Zinsen bei der Rückerstattung zu entrichten. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann eine zusätzliche Darlehensgebühr vereinbart werden. Diese kann sich nach der Höhe des Darlehens richten und von Bank zu Bank variieren.

Als Objekt eines Sachdarlehens kommen nur vertretbare Sachen in Betracht. Der Sinn eines Sachdarlehens liegt in Abgrenzung zum Miet- oder Pachtvertrag darin, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Eigentum an der Darlehenssache verschafft. Der Darlehensnehmer ist daher berechtigt, die Sache zu verbrauchen oder weiter zu veräußern. Nach Beendigung des Darlehensverhältnisses muss der Darlehensnehmer eine vertretbare Sache gleicher Art und Güte dem Sachdarlehensgeber zurückerstatten.

Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist ein Dauerschuldverhältnis. Wenn der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen Zins an den Darlehensgeber zu entrichten, handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Bei einem unentgeltlichen Darlehen, beispielsweise. Darlehen unter Angehörigen, liegt kein gegenseitiger Vertrag vor, weil die Rückerstattungspflicht nicht die Gegenleistung für den Empfang des Darlehens darstellt. Wenn die Vertragsparteien für die Rückerstattung keinen Zeitpunkt bestimmen, hängt die Fälligkeit ausschließlich von einer Kündigung ab. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Falls sie eine feste Laufzeit vereinbaren, können beide den Darlehensvertrag vorzeitig einseitig nur in den gesetzlich geregelten oder vereinbarten Fällen kündigen oder einvernehmlich aufheben.

Historisch zu verstehen ist die Unwirksamkeit des Darlehens wegen Wuchers. Das sittenwidrige oder Wuchergeschäft ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig. In der Regel liegt dies bei allen synallagmatischen Rechtsgeschäften vor, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem besonderen Missverhältnis stehen. In Betracht kommt aber auch der Zinswucher, von dem man spricht, wenn der vereinbarte Zins den am Markt üblicherweise vorgegebenen Zins um einhundert Prozent übersteigt, beispielsweise zwanzig statt zehn Prozent.