Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag, der nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zwischen einem Verbraucher als Darlehensnehmer und einem Unternehmer als Darlehensgeber geschlossen wird. Die Entstehung dieses Vertragstyps geht auf eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zurück. Befanden sich die entsprechenden Regelungen ursprünglich im Verbraucherkreditgesetz, wurden sie durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB integriert.
Grundsätzlich gelten für den Verbraucherdarlehensvertrag bzw. das Verbraucherdarlehen die allgemeinen Vorschriften über den Darlehensvertrag gemäß den Bestimmungen des BGB. Die Normen des BGB gelten für das Verbraucherdarlehen, darüber hinaus auch ergänzend mit dem Ziel, den Schutz des Verbrauchers zu stärken.
So bedarf der Verbraucherdarlehensvertrag zum Schutz des Verbrauchers grundsätzlich der Schriftform und hat einen Mindestinhalt.
Durch den gesetzlichen Mindestinhalt, beispielsweise die Angabe des Nettodarlehensbetrags und des effektiven Jahreszinssatzes, soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, die unterschiedlichen Kreditformen und deren Kosten besser vergleichen zu können.
Weil die Schriftform erforderlich ist, ist die Unterschrift der Parteien erforderlich Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf aber dann keiner Schriftform, wenn Sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt ist. Die persönliche Unterschrift des Verbrauchers ist aber erforderlich.
Die Nichtbeachtung von Schriftform und Mindestinhalt führen regelmäßig zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages. Der Verbraucherdarlehensvertrag wird aber dann trotzdem gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt.
Dem Darlehensnehmer steht in jedem Fall ein Widerrufsrecht zu, die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen.
Nachstehend die wichtigsten Regelungen zum Schutz des Verbrauchers, bezogen auf einen Darlehens- respektive Kreditvertag
- Die zwingenden Formvorschriften (Beweiserleichterung)
- Die zwingend notwendigen Angaben im Vertrag, für eine bessere Risikoeinschätzung und eine erleichterte Beweisführung für den Verbraucher
- Die Anordnung von Rechtsfolgen bei Missachtung der obigen Punkte zu Lasten des Darlehensgebers
- Die Einräumung eines Widerrufsrechts von vierzehn Tagen
- Die Unwirksamkeit des Verzichts auf Einwendungen gegenüber einem neuen Gläubiger bei Abtretung der Darlehensforderung
- Das Verbot der Eingehung abstrakter Verbindlichkeiten durch den Verbraucher zur Schuldverstärkung, das so genannte Wechsel- und Scheckverbot. Bei einer Zuwiderhandlung besteht eine Schadenersatzpflicht
- Die Behandlung von Verzugszinsen zum Schutz vor Überschuldung
- Die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers bei Zahlungsverzug
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