Ein Verbraucherdarlehensvertrag wird nach Richtlinien des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zwischen einem Verbraucher als Darlehensnehmer und einem Unternehmer als Darlehensgeber geschlossen. Dabei gibt die Europäische Gemeinschaft die jeweiligen Leitlinien vor. Waren die Regelungen zunächst im Verbraucherkreditgesetz verankert, wurden sie durch das Schulrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB übertragen.
Ein Verbraucherdarlehensvertrag bzw. ein Verbraucherdarlehen richten sich also grundsätzlich nach den Vorschriften des BGB, wodurch gleichzeitig der Schutz des Verbrauchers gestärkt werden soll. Darum wird der Inhalt des Verbraucherdarlehensvertrags zum Schutz des Verbrauchers immer schriftlich fixiert. Zudem ist ein bestimmter Mindestinhalt erforderlich.
Durch den vorgeschriebenen Mindestinhalt, der beispielsweise Angaben zum Nettodarlehensbetrag oder dem effektiven Jahreszins enthalten kann, wird dem Verbraucher die Möglichkeit geboten, die unterschiedlichen Kreditformen und Kosten besser miteinander vergleichen zu können. Aufgrund der Schriftform wird der Verbraucherdarlehensvertrag von beiden Parteien unterschrieben. Der Anbieter muss dies nicht, wenn er mit Hilfe einer automatischen Einrichtung ein Formular erstellt. Eine Unterschrift des Verbrauchers ist allerdings unabdingbar.
Werden Schriftform und Mindestinhalt nicht beachtet, ist der Vertrag ungültig. Mit Inanspruchnahmen des Darlehens durch den Empfänger erhält der Vertrag wiederum seine Gültigkeit. Dem Darlehensnehmer steht in jedem Fall ein Widerrufsrecht zu, das sich auf einen Zeitraum von zwei Wochen erstreckt.
Die wichtigsten Regelungen zum Schutz des Verbrauchers im Hinblick auf einen Darlehensvertrag sind:
- Zwingende Formvorschriften (Beweiserleichterung)
- Zwingend notwendige Angaben im Vertrag für eine bessere Risikoeinschätzung sowie eine leichtere Beweisführung für den Verbraucher
- Anordnung von Rechtsfolgen bei Missachtung der oben genannten Punkte zu Lasten des Kreditgebers
- Einräumung von Widerrufsfristen
- Unwirksamkeit des Verzichts auf Einwendungen gegenüber einem neuen Gläubiger, sofern die Darlehensforderung abgetreten wird
- Verbot der Eingehung abstrakter Verbindlichkeiten durch den Verbraucher, etwa Wechsel- und Scheckverbot
- Behandlung von Verzugszinsen zum Schutz vor Überschuldung
- Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers bei Zahlungsverzug